Mit dem zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes werden u. a. die Mindestgröße und Sichtbarkeit der Alterskennzeichen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gesetzlich festgeschrieben.
Website der FSK
Für bereits in den Einzelhandel zum Abverkauf ausgelieferte Bildträger mit Film- und Spielprogrammen setzten die Obersten Landesjugendbehörden im Rahmen der Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des Jugendschutzgesetzes eine Übergangsfrist. Diese gilt für die Abgabe mit der bisherigen Kennzeichengröße und Information über die Alterskennzeichnung in der Öffentlichkeit sowie zur Auslieferung für den Abverkauf bis zum 31.03.2010.
Altbestände, die bis zum 31.03.2010 nicht abverkauft sind, muss der Handel ab diesem Zeitpunkt (ab 01.04.2010) nachträglich mit einer auf der Umverpackung aufgebrachten Information über die Alterskennzeichnung in der neuen Kennzeichengröße versehen (Nachstickerung).
Informationen der FSK zur Übergangsregelung
Diese Formulierung auf der FSK-Website hat zur Verunsicherung bei den Bibliotheken geführt, die sich fragten, ob vorhandene ältere Filmbestände nachgestickert werden müssen.
Dr. Arne Upmeier, Vorsitzender der dbv-Rechtskommission, hat schon vor einiger Zeit bei FSK und USK auf Klärung gedrängt. Die (für ganz Deutschland) zuständige Stelle beim rheinland-pfälzischen Kultusministerium hat dem Deutschen Bibliotheksverband daraufhin am 2.10.2009 rechtsverbindlich bestätigt, dass Bibliotheken nicht neu etikettieren müssen. Das Schreiben zu diesem Sachverhalt finden Sie hier.
Die FSK begründet die Ausnahmeregelung so, dass in Bibliotheken eine Kontrolle an der Ausgabetheke erfolgt. Überall dort, wo Filmmedien face-to-face abgegeben werden, sei keine Nachstickerung erforderlich, weil dies als unverhältnismäßig angesehen wird.
Ergänzend verweisen wir auch nochmals auf die aktuellen Bestimmungen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), vgl. die Meldung auf OeBiB.de vom 30.6.2009.
Für die Erstetikettierung alter Computerspiele, die bisher noch gar nicht gekennzeichnet sind, gilt: Die Frist hierfür wurde auf Bitten des dbv vom zuständigen Ministerium noch bis 31.03.2010 verlängert. Auch für Computerspiele gilt: Bibliotheken sind von der Regelung ausgenommen und müssen nach alter Rechtslage ordentlich etikettierte Bestände nicht umetikettieren.