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    Management


    Betriebs- und Rechtsformen

     

    Angesichts der Finanzkrise in vielen Kommunen werden Managementmethoden und betriebswirtschaftliche Denk- und Verfahrensweisen in der öffentlichen Verwaltung diskutiert. Im Rahmen dieser Entwicklung ist es eine mögliche Option, für Teilbereiche der kommunalen Dienstleistungen effizientere und effektivere Arbeitsweisen in anderen Organisations- und Betriebsformen zu suchen. Auf Stiftungen wird an dieser Stelle nicht eingegangen.

    Ausgangslage - das Amt oder Sachgebiet

    Das Amt ist eine unselbstständige Einrichtung des öffentlichen Rechts, Rechtsträger ist die Kommune (Gemeinde, Stadt oder Kreis). Die Bibliothek ist eine Einrichtung des Trägers und handelt nicht in eigenem Auftrag. Die Finanzierung erfolgt durch jährliche Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsplans, die Haushaltsführung ist kameralistisch. Für das Personal gilt das öffentliche Dienstrecht. Die meisten öffentlichen Bibliotheken befinden sich in dieser Organisationsform.

     

    Öffentlich-rechtliche Betriebsformen

    Um eine erhöhte Flexibilität zu erreichen, sind auf öffentlich-rechtlicher Ebene und unter der Beibehaltung der grundsätzlichen Rechtsträgerschaft der Kommune verschiedene Betriebsformen möglich.

    Der Regiebetrieb und der optimierte Regiebetrieb
    ist selbstständiger als ein Amt oder Sachgebiet und wird durch jährliche Zuwendungen gemäß Haushaltsplan finanziert. Für das Personal gilt das öffentliche Dienstrecht, die Rechtsgrundlagen sind die Gemeindeordnung und das kommunale Haushaltsrecht. Während die Haushaltsführung des Regiebetriebs kameralistisch ist, gilt für den optimierten Regiebetrieb die kaufmännische Buchführung.

    Der Eigenbetrieb
    ist eine von der Kernverwaltung entkoppelte Rechtsform. Es handelt sich um ein gemeindliches Unternehmen außerhalb der allgemeinen Verwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Finanzausstattung ist nicht Teil des kommunalen Haushaltsplans, sondern Sondervermögen. Die Haushaltsführung geschieht nach betriebswirtschaftlichen Kriterien durch einen Wirtschaftsplan, die Buchhaltung ist kaufmännisch, die Aufnahme von Krediten ist möglich. Geführt wird der Eigenbetrieb durch die Werkleitung und den Werkausschuss, dem in der Regel Mitglieder des Gemeinderats angehören. Für das Personal gilt das öffentliche Dienstrecht, es ist ein eigener Stellenplan vorhanden. Wesentliche Rechtsgrundlagen sind die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung.


    Privat-rechtliche Betriebsformen, Outsourcing

    Bei privat-rechtlichen Organisationsformen wirken mehrere Partner zusammen, wovon einer die Kommune ist.

    Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH)
    Rechtsträger ist die Kommune in der Regel mit einem oder mehreren Gesellschaftern. Es wird eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit als juristische Person gebildet. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist möglich, was zu einer gemeinnützigen GmbH mit Steuervorteilen führt. Die Leitung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern und der Gesellschafterversammlung. Die Geschäftsführung leitet die GmbH selbstständig nach kaufmännischen Grundsätzen, die Haushaltsführung ist betriebswirtschaftlich und eine Kreditaufnahme ist möglich. Für das Personal ist sowohl das öffentliche Dienstrecht als auch das Arbeitsrecht möglich, Rechtsgrundlagen sind das Handelsgesetzbuch und der Gesellschaftervertrag.

    Trägerverein
    Der "freie Träger" kann oft flexibler agieren als eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, wenn die finanziellen Voraussetzungen angemessen erfüllt sind. Anzustreben ist aus steuerrechtlichen Gründen die Struktur des eingetragenen Vereins als e.V., der durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wird. Es handelt sich um eine rechtsfähige juristische Person des Privatrechts. Die Finanzierung erfolgt über Mitgliedsbeiträge und vertragliche Vereinbarungen und evtl. über Zuwendungen der Kommune. Die Leitung besteht aus einem Vorstand, u.U. einer Geschäftsführung und der Mitgliederversammlung. Für das Personal gelten die Regelungen des Arbeitsrechts. Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Vereinssatzung. Die Haushaltsführung entspricht der Verfahrensweise der GmbH.

    Outsourcing
    Die Kommune als alleiniger Träger der Bibliothek schließt mit einem Partner einen Vertrag über zu erbringende Leistungen, um den Betrieb der Bibliothek mit vereinbarten Öffnunszeiten und Leistungszielen sicherzustellen. Der Vertragspartner garantiert die Betriebsbereitschaft der Bibliothek mit eigenem Personal. Details und Fragen der Finanzierung regeln vertragliche Abmachungen.
    Eine mögliche Outsourcing-Variante wird derzeit vom Bibliotheksverband
    Unterfranken e.V. (BVU) und den Bibliotheken in Mellrichstadt, Marktheidenfeld und Feuchtwangen betrieben. Die anfallenden Kosten werden in Rechnung gestellt. Es handelt sich hierbei um einen Betrag für die Personalkosten (nach Arbeitsrecht, in Anlehnung an den BAT) zuzüglich einer Verwaltungspauschale. Der Medienetat wird nach wie vor von der Kommune erbracht.

    Ralph Deifel 

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